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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 PflAPrV
§ 25 PflAPrV, Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des PflBG finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
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