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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 SVWO
§ 76 SVWO, Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
(1) 1 Der Vorsitzende des Wahlauschusses eröffnet die erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt einen Beschluss darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2 Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangt.
(2) 1 Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2 Er kann aus diesem Anlass die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, lässt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens 2 Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten sind.
(5) Im Übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 SGB IV.
(6) 1 Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2 Erklärt der Gewählte, dass er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlauschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) 1 Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.
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