Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 29 Geringfüg-RL
Beispiel 29 Geringfüg-RL, (zu C.2.1, C.3.2, C.3.2.1 und C.3.2.2):
Eine privat krankenversicherte Haushaltshilfe arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 20. 6. ; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt von 100 EUR.
Für den Monat Juni ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (175 EUR x 20 : 30 =) 116,67 EUR, sodass der Mindestbeitrag 21,70 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 116,67 EUR =) | 21,70 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (5 % von 100 EUR =) | 5 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 16,70 EUR |
Personengruppenschlüssel: 209
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0
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