Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 GKV-SVS
§ 38 GKV-SVS, Aufbringung und Verwaltung der Mittel
(1) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder und sonstige Einnahmen aufgebracht. 2 Die Beiträge werden in Form einer Umlage erhoben. 3 Wird eine Mitgliedskasse mit Wirkung zum 31. 12. eines Jahres geschlossen, besteht für sie keine Umlagepflicht für das Folgejahr. 4 Ein an sie bereits gerichteter Umlagebescheid für das Folgejahr wird zurückgenommen und von ihr schon gezahlte Umlagen werden zurückerstattet. 5 Der entstandene Fehlbetrag wird auf die verbleibenden Mitgliedskassen nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 aufgeteilt. 6 Wird die Schließung einer Mitgliedskasse während eines Jahres wirksam, verbleibt es bei der vollen Umlagepflicht für das betreffende Jahr.
(2) 1 Die Höhe der Umlage wird jeweils im Gesamthaushaltsplan des GKV-Spitzenverbandes auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat festgesetzt. 2 Grundlage der Berechnung des Beitragsanteils nach Absatz 1 ist die Versichertenzahl einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. 3 Kommt es durch Vereinigungen von Krankenkassen zu Versichertenverschiebungen, so gilt abweichend von Absatz 2 Satz 2 folgendes: Ab dem Datum der Wirksamkeit der Kassenvereinigung sind die dadurch eintretenden Versichertenverschiebungen — nach dem Stichtag 1. 7. des Vorjahres — bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen.
(3) 1 Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle nach § 219a SGB V erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2 Berechnungsgrundlage für die Umlage sind die Versichertenzahlen einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. 3 Die Höhe der Umlage wird jeweils im Teilhaushaltsplan festgesetzt. 4 Die Beiträge, die nach über- und zwischenstaatlichem Recht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden müssen, werden ebenfalls als Umlage erhoben. 5 Die aus der Umlage und den sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für Zwecke der Aufgabenerfüllung der Verbindungsstelle verwendet werden.
(4) 1 Für den auf die einzelne Mitgliedskasse des GKV-Spitzenverbandes entfallenden Anteil an dem vom Verwaltungsrat festgesetzten Verbandsbeitrag einschließlich der Umlage für die Verbindungsstelle gelten folgende Zahlungsfristen: Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen. 2 Spätester Zahlungstermin ist der 20. des ersten Quartalsmonats. 3 Das Mitglied gerät — ohne Verschulden und ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf — in Verzug, wenn die Zahlung nicht bis zum 20. des 3. Quartalsmonats auf dem Konto des GKV-Spitzenverbandes eingegangen ist. 4 Im Falle des Verzuges hat das Mitglied Verzugszinsen auf den noch ausstehenden Betrag zu leisten. 5 Für jeden angefangenen Monat des Verzuges ist ein Beitrag von eins v. H. des rückständigen Beitrages zu entrichten.
(5) Der GKV-Spitzenverband hat die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
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