Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 3 GKV-SVS
Anlage 2 § 3 GKV-SVS, Arten der finanziellen Hilfe
(1) 1 Die finanzielle Hilfe kann als Zuschuss, als Darlehen oder als eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt werden. 2 Finanzielle Hilfe, die als Darlehen gewährt wurde, kann in einen Zuschuss umgewandelt werden.
(2) 1 Die finanzielle Hilfe wird innerhalb eines Jahres ausgezahlt. 2 Bei Vereinigungen beginnt die Auszahlung frühestens mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung. 3 Die Auszahlung der finanziellen Hilfe kann in Raten erfolgen. 4 Der im Hilfegewährungsbescheid festgesetzte Auszahlungsmodus kann geändert werden. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Auszahlung auch auf mehrere Jahre verteilt werden. 6 § 15 Absatz 1 bleibt in jedem Fall unberührt.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service