Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 13 GKV-SVS
Anlage 2 § 13 GKV-SVS, Leistungsfähigkeit der Krankenkasse
(1) 1 Maßstab für die Leistungsfähigkeit im Sinne einer angemessenen Berücksichtigung bei der Aufteilung der Finanzierung der vorübergehenden finanziellen Hilfen gemäß § 164 Absatz 3 Satz 2 SGB V ist das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % einer durchschnittlichen Monatsausgabe. 2 Es umfasst Betriebsmittel, Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen. 3 Mit diesem Vorgehen werden Krankenkassen mit höheren Finanzvermögen im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Monatsausgabe stärker an finanziellen Hilfen beteiligt als Krankenkassen mit niedrigeren Finanzvermögen. 4 Zugleich sind Krankenkassen, deren Finanzvermögen die Mindestrücklage nicht überschreitet, von der Finanzierung ausgenommen, solange das Finanzierungspotenzial aus Finanzvermögen ausreicht, den Finanzhilfebetrag zu decken.
(2) 1 Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufteilung der Umlagebeträge gemäß Umlagebescheid maßgeblich. 2 Die Aufteilung der Umlagebeträge erfolgt einmal jährlich spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses über die Hilfegewährung. 3 Bei der Umlageberechnung wird das Finanzvermögen aus den zum Zeitpunkt der Aufteilung der Umlagebeträge letzten von den Krankenkassen vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnissen berücksichtigt. 4 Die Höhe der zu berücksichtigenden Mindestrücklage ergibt sich rechnerisch als der 5. Teil der kassenindividuellen durchschnittlichen Monatsausgabe für diesen Berichtszeitraum.
(3) 1 Bei einer auf mehrere Jahre verteilten Auszahlung des erforderlichen Hilfebetrages (§ 3 Absatz 2 Satz 5, § 11 Absatz 4) wird die Leistungsfähigkeit der an der Finanzierung beteiligten Krankenkassen 12 Monate nach der letzten Aufteilung im Sinne des Absatz 1 neu festgestellt. 2 Maßgeblich sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Neuaufteilung erfolgt, zuletzt vorgelegt wurden.
(4) Übersteigt der Finanzhilfebetrag eines Jahres das um die Höhe der Mindestrücklagen der Krankenkassen geminderte Finanzvermögen nach Absatz 1, ausgenommen die Mindestrücklage und das Finanzvermögen der bedrohten Krankenkasse, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe aufgeteilt.
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