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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.2.2.1.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.2.2.1.1. RS 2022/13, Arbeitsentgelt/Bemessungsentgelt
(1) Für die Ermittlung des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV auszugehen. Soweit in § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V auf § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V Bezug genommen wird, deckt sich der dort genannte Begriff des Arbeitsentgelts mit dem in § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV genannten. Insoweit stimmen der Begriff des Arbeitsentgelts, der für die Beitragsberechnung maßgebend ist, und derjenige, der für die Festlegung des Bemessungsentgelts im Sinne von § 151 Absatz 1 SGB III maßgebend ist, überein (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. 12. 1991 — 4/1 RA 85/90 — SozR 3 — 5765 § 6 Nr. 1). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
(2) Die Bestimmungen über das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III (das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt) sind für die Beitragsberechnung nicht relevant.
(3) Sofern Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem Beschäftigungsverhältnis herleiten, in dem für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) galten, wirkt sich dies nicht auf die Bestimmung des Bemessungsentgelts aus. Leistungsrechtlich wird das Arbeitslosengeld nach dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet. Dieses ungekürzte Arbeitsentgelt gilt als Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V.
(4) Soweit Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 151 Absatz 3 bis 5 SGB III oder § 152 SGB III (fiktives Bemessungsentgelt) berechnet wird, gilt das hiernach ermittelte Bemessungsentgelt als Beitragsberechnungsgrundlage.
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