Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 35a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 35a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Leistungen zur Teilhabe auf ihren Antrag hin in Form eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung getätigt. Sofern mehrere Leistungsträger beteiligt sind, wird das Persönliche Budget als Komplexleistung erbracht. Als Leistungsträger kommen in Betracht:
- - Krankenkassen,
- - Pflegekassen,
- - Rentenversicherungsträger,
- - Unfallversicherungsträger,
- - Träger der Alterssicherung der Landwirte,
- - Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
- - Jugendhilfeträger,
- - Sozialhilfeträger,
- - Integrationsämter und
- - die Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Hinweise zur Ausgestaltung können den Handlungsempfehlungen "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entnommen werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service