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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 39 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die pflegebedürftige Person mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Der Pflegegrad 2 muss nicht bereits während der 6-monatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben. Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson die pflegebedürftige Person 6 Monate gepflegt haben muss. Die Gesetzesmaterialien geben hierzu keine Hinweise. Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die Wartezeit von 6 Monaten auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände, die den Voraussetzungen des § 39 SGB XI entsprechen und nicht länger als 4 Wochen dauern, sind für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich. Hat die Unterbrechung länger als 4 Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum der Hemmung. Nicht erforderlich ist, dass die Pflegeperson der pflegebedürftigen Person vor jeder neuen Unterbrechung der Pflegetätigkeit wiederum 6 Monate gepflegt haben muss. Die Voraussetzung der Erfüllung der Vorpflegezeit entfällt bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr erfüllt haben. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege bereits ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Pflegebedürftigkeit.
(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.
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