Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 UmwG
§ 65 UmwG, Beschluss der Hauptversammlung
(1) 1 Der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) 1 Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. 2 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 1.
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