Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 181 UmwG
§ 181 UmwG, Gewährung der Gegenleistung
(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlussfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.
(2) 1 In dem Beschluss, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, dass bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens 3 Monaten vor dem Beschluss angehört hat. 2 Ferner sind in dem Beschluss die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
(3) 1 Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. 2 Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1. die Höhe der Versicherungssumme,
- 2. die Höhe der Beiträge,
- 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
- 6. die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Absatz 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.
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