Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 244 UmwG
§ 244 UmwG, Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Absatz 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.
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