Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 GenG
§ 30 GenG, Mitgliederliste
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
(2) 1 In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
- 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
- 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
- 3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
(3) 1 Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind 3 Jahre aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. 3 Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 HGB.
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