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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.4. RS 2022/02
Ziff. C.1.1.4. RS 2022/02, Währungsumrechnung
(1) Sofern die gesetzliche Rente aus dem Ausland nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich.
(2) Die Umrechnungskurse (durchschnittliche Kurse für den Kalendermonat) bzw. eine Verlinkung zu den maßgeblichen Referenz-Tageskursen und Anwendungsbeispiele befinden sich auf der Internetseite der DVKA unter "Informationen" --> "Umrechnungskurse".
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ist für die Währungsumrechnung vorrangig Artikel 90 der Verordnung (EG) 987/2009 zu beachten. Nach Artikel 90 der Verordnung (EG) 987/2009 gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Nach dem Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt — sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben — der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführt, d. h. an dem die Beiträge aus der ausländischen Rente festgesetzt werden. Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung bzw. Nachforderung von Beiträgen. Diese Regelung erfasst nur den Fall, bei dem die ausländische Währung erstmals umzurechnen ist. Bei Veränderungen der Höhe der ausländischen Rente oder des Umrechnungskurses findet auch im Verhältnis zu Staaten im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 nationales Recht (hier: § 17a SGB IV) Anwendung.
(4) Sofern keine vorrangige Regelung im über- oder zwischenstaatlichen Recht zur Anwendung kommt, ist für die Währungsumrechnung auf § 17a SGB IV zurückzugreifen: Nach § 17a Absatz 1 Satz 1 SGB IV wird in fremder Währung erzieltes Einkommen ebenfalls nach dem Referenz(wechsel)kurs, den die EZB öffentlich bekannt gibt, umgerechnet. Die Euro-Referenzkurse werden von der EZB auf folgender Internetseite bereitgestellt:
www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html
(Pfad: www.ecb.europa.eu --> Statistiken --> EZB-/Eurosystem-Geldpolitik und Wechselkurse --> Euro-Referenzkurse)
(5) Wird für die fremde Währung von der EZB ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. Die maßgebenden Devisenkurse werden auf der folgenden Internetseite bereitgestellt:
www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723444/723444
(6) Bei einer erstmaligen Festsetzung von Beiträgen aus einer ausländischen Rente und damit bei einer erstmaligen Währungsumrechnung ist, sofern über- oder zwischenstaatliches Recht nicht zur Anwendung kommt, auf § 17a Absatz 2 SGB IV abzustellen. Liegt, was der Regelfall sein dürfte, der Beginn der Leistung in der Vergangenheit, bestimmt Satz 1, dass der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend ist, "in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt". Gemeint ist damit der Umrechnungskurs für den Kalendermonat, ab dem die Beitragspflicht festgestellt wird, respektive in dem die Rente beginnt. Liegt der Beginn der Leistung nicht in der Vergangenheit, ist in Anwendung des Satzes 2 der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres heranzuziehen, das "dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen", also dem Beginn der Beitragspflicht, respektive dem Beginn der Rente, vorausgeht.
(7) Bei einer Änderung der Höhe der ausländischen Rente kommt nur eine analoge Anwendung von § 17a Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV (die sich nach ihrem Wortlaut mit der Berücksichtigung bzw. Anrechnung von Einkommen auf Leistungen beschäftigt) in Frage. Damit wird bei gesetzlichen Renten aus dem Ausland in der Regel der Umrechnungskurs nach Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen sein, wenn sich die Höhe der Rente ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt geändert hat. Dann ist der Umrechnungskurs für den Kalendermonat (Durchschnittskurs) maßgebend, in dem der Änderungszeitpunkt liegt.
(8) Die Frage der Berücksichtigung von Kursveränderungen ist unter Anwendung von § 17a Absatz 3 SGB IV zu beantworten. Gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV bleibt der bei der Umrechnung von ausländischen Einkommen angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass seit der letzten Umrechnung mindestens 3 Kalendermonate abgelaufen sind. Der maßgebliche Umrechnungskurs wird nach den Grundsätzen des § 17a Absatz 2 SGB IV ermittelt. Im Einzelnen sind nachfolgende Prüfungsschritte zu berücksichtigen:
- 1. Feststellung, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs stattgefunden hat. Hierbei ist bei dem neuen Kurswert auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. auf den durchschnittlichen monatlichen Mittelkurs der Deutschen Bundesbank abzustellen, der der DVKA von der Deutschen Bundesbank monatlich (am 15. eines Monats) für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.
- 2. Feststellung, ob der zuletzt angewandte Kurswert mindestens 3 Kalendermonate Anwendung gefunden hat.
- 3. Feststellung, welcher Umrechnungskurs maßgeblich ist. Hierfür ist im Allgemeinen relevant, in welchem zeitlichen Verhältnis das den Umrechnungskurs bestimmende Ereignis und die verwaltungsmäßige Bearbeitung zueinanderstehen. Da in den Sachverhalten im Sinne des § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV die verwaltungsmäßige Bearbeitung immer erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das den Umrechnungskurs bestimmende Ereignis (hier: Kursveränderung von mehr als 10 v. H.) eingetreten ist, stattfindet, ist nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem das vorgenannte Ereignis liegt.
(9) Eine Änderung des auf die Rente aus dem Ausland anzuwendenden Beitragssatzes in der Kranken- oder Pflegeversicherung bewirkt keine Neuberechnung dieser Rente nach dem aktuellen Umrechnungskurs. Das Gleiche gilt bei einer Änderung anderer beitragspflichtiger Einnahmen, wie z. B. der Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Beispiel 1: (erstmalige Umrechnung)
Das Mitglied gibt in einem Fragebogen am 26. 3. 2022 an, seit dem 1. 10. 2021 eine Rente aus Dänemark in Höhe von monatlich 13 300 Dänischen Kronen (DKK) zu beziehen. Der Fragebogen geht bei der Krankenkasse am 29. 3. 2022 ein. Die Krankenkasse setzt am 11. 4. 2022 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente ab 1. 10. 2021 fest.
Währungsumrechnung nach Artikel 90 Verordnung (EG) 987/2009.
Maßgebender Referenzkurs am 11. 4. 2022: 1 EUR = 7,4375 DKK
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. 10. 2021 (mtl.): 1 788,24 EUR
Beispiel 2: (erstmalige Umrechnung)
Das Mitglied gibt in einem Fragebogen am 28. 4. 2022 an, seit dem 1. 1. 2022 eine Rente aus Serbien in Höhe von monatlich 80 520 Serbischen Dinar (RSD) zu beziehen. Der Fragebogen geht bei der Krankenkasse am 4. 5. 2022 ein. Die Krankenkasse setzt am 17. 5. 2022 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente ab 1. 1. 2022 fest.
Währungsumrechnung nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV.
Maßgebender Referenzkurs für Januar 2022: 1 EUR = 117,5851 RSD
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. 1. 2022 (mtl.): 684,78 EUR
Beispiel 3: (Änderung der Rentenhöhe)
Das Mitglied bezieht seit dem 1. 4. 2015 eine Rente aus Rumänien, zuletzt ab 1. 4. 2021 in Höhe von monatlich 2 750 Rumänischer Leu (RON). Von der Rente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Das Mitglied teilt der Krankenkasse mit Schreiben vom 22. 3. 2022, eingegangen am 25. 3. 2022, mit, dass die Rente aus Rumänien ab 1. 10. 2021 2 850 RON beträgt. Die Krankenkasse setzt am 4. 4. 2022 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente ab 1. 10. 2021 neu fest.
Währungsumrechnung nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV.
Maßgebender Referenzkurs für Oktober 2021: 1 EUR = 4,948 RON
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. 10. 2022 (mtl.): 575,99 EUR
Hinweis:
Hätte das Mitglied die Änderung der Rentenhöhe bereits vor dem 1. 10. 2021 angezeigt (Eingang bei der Krankenkasse), wäre für die Währungsumrechnung nach § 17a Absatz 2 Satz 2 SGB IV der Referenzkurs für Juli 2021 maßgebend gewesen.
Beispiel 4: (Kursveränderung)
Das Mitglied bezieht seit dem 1. 7. 2015 eine Rente aus der Schweiz. Seit 1. 3. 2021 beträgt die monatliche Rente 1 320 Schweizer Franken (CHF). Mit Bescheid vom 12. 4. 2021 hat die Krankenkasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente neu festgesetzt.
Währungsumrechnung nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV.
Maßgebender Referenzkurs für März 2021: 1 EUR = 1,1065 CHF
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. 3. 2021 (mtl.): 1 192,95 EUR
Prüfung nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV:
Eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. würde vorliegen, wenn der Kurs (1 EUR =) unter 0,99585 CHF oder über 1,21715 CHF liegen würde.
Seit der letzten Umrechnung (und damit auch nach dem 3. Kalendermonat ab März 2021, also ab Juni 2021) ist keine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. eingetreten. Es ist daher keine neue Umrechnung, weder von Amts wegen noch auf Antrag, durchzuführen.
Beispiel 5: (Kursveränderung)
Das Mitglied gibt in einem Fragebogen am 2. 4. 2020 an, seit dem 1. 3. 2020 eine monatliche Rente aus Brasilien in Höhe von 1 540 Brasilianischen Real (BRL) zu beziehen. Der Fragebogen geht bei der Krankenkasse am 4. 4. 2020 ein. Die Krankenkasse setzt am 17. 4. 2020 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente ab 1. 3. 2020 fest.
Währungsumrechnung nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV.
Maßgebender Referenzkurs für März 2020: 1 EUR = 5,3986 BRL
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. 3. 2020 (mtl.): 285,26 EUR
Prüfung nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV:
Eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. würde vorliegen, wenn der Kurs (1 EUR =) unter 4,85874 BRL oder über 5,93846 BRL liegen würde.
Das Mitglied beantragt am 25. 6. 2020 aufgrund des gefallenen Kurses des Real eine neue Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahme.
In die Betrachtung, ob eine relevante Kursveränderung eingetreten ist, kann frühestens der Kurs für Juni 2020 (erster Monat nach dem 3-Monats-Zeitraum) einbezogen werden. Der Umrechnungskurs für Juni 2020 beträgt (1 EUR =) 5,8377 BRL. Dies bedeutet noch keine Kursveränderung von mehr als 10 v. H.
Umrechnungskurs für Juli 2020: 1 EUR = 6,059 BRL (Kursveränderung von mehr als 10 v. H.)
Dies führt zu einer Neufestsetzung der beitragspflichtigen Einnahme:
Neue beitragspflichtige Einnahmen ab 1. 7. 2020 (mtl.): 254,17 EUR
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