Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beitragstragung
Beitragstragung
Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (Ausnahmen: Geringverdienergrenze und Übergangsbereich). Bei der Berechnung der Beiträge ist dabei zunächst der Arbeitnehmerbeitrag zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem jeweils gültigen halben Beitragssatz multipliziert und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Anschließend wird durch Verdopplung des ermittelten Betrages der Gesamtbeitrag bestimmt.
Sofern die Beiträge nicht in gleicher Höhe vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, werden die Beitragsanteile grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt.
Zusatzbeiträge
Müssen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wird auch dieser zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für bestimmte Personengruppen ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu zahlen.
Pflegeversicherung
Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 % und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.
Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Voraussetzung für die Absenkung ist zudem, dass jeweils mindestens zwei Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Übrigen gilt der reguläre Beitragssatz von 3,4%.
Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Beitragstragung | ||||
außerhalb Sachsen | In Sachsen | |||
Kinder | Mitglied | Arbeitgeber | Mitglied | Arbeitgeber |
0 | 2,30 % | 1,7 % | 2,80 % | 1,2 % |
1 | 1,70 % | 1,7 % | 2,20 % | 1,2 % |
2 | 1,45 % | 1,7 % | 1,95 % | 1,2 % |
3 | 1,20 % | 1,7 % | 1,70 % | 1,2 % |
4 | 0,95 % | 1,7 % | 1,45 % | 1,2 % |
ab 5 | 0,7 % | 1,7 % | 1,20 % | 1,2 % |
Lediglich bei Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro im Monat) wird der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung vom Arbeitgeber getragen (Geringverdienergrenze).
Übergangsbereich
Wird ein Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro gezahlt und die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten, sind besondere Berechnungsvorschriften anzuwenden (siehe auch Übergangsbereich).
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (siehe auch Geringfügige Beschäftigung) ist vom Arbeitgeber ein pauschalierter Beitrag in Höhe von 13,0 % als Krankenversicherungsbeitrag abzuführen. Dieser Pauschalbeitrag ist allerdings nur zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5,0 %.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen. Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, hat der Arbeitgeber 15,0 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung zu zahlen (als Pauschalbeitrag oder Beitragsanteil). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5,0 %.
Macht der geringfügig entlohnte Beschäftigte von seiner Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Beitragssatz liegt bei 3,6 % (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 15,0 % und dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 %).
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, ist zudem eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von derzeit 175,00 Euro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil wird allerdings nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Im Übrigen ist der Differenzbetrag, der sich aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Anwendung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ergibt, vom Arbeitnehmer zu tragen.
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