Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Wahltarife
Wahltarife
Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, Wahltarife anzubieten. Die Versicherten haben dadurch mehr Wahlmöglichkeiten und eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Sie sollen so von einem umfassenden Qualitätswettbewerb im Gesundheitswesen profitieren. Es gibt Wahltarife, die von allen Krankenkassen anzubieten sind und darüber hinaus optionale Wahltarife, die angeboten werden können.
Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen (Besondere Versorgung, Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, Teilnahme an Modellvorhaben, Hausarztzentrierte Versorgung) müssen die Krankenkassen anbieten. Als Bonus für die Teilnahme an einem dieser Programme gibt es entweder Prämienzahlungen oder eine Ermäßigung der Zuzahlungen.
Freiwillig können die Krankenkassen Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten. Das Mitglied verpflichtet sich hierbei, einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug von seiner Krankenkasse eine im Wahltarif vereinbarte Prämie.
Zudem können Versicherte durch einen Wahltarif die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel absichern. Für den erweiterten Leistungsanspruch kann die Krankenkasse spezielle Prämienzahlungen vorsehen.
Darüber hinaus haben die Krankenkassen ihren Mitgliedern, soweit diesen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, einen Wahltarif Krankengeld anzubieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldzahlung festlegen kann.
Zu beachten ist allerdings, dass sich Versicherte – abhängig vom gewählten Tarif – für ein Jahr bzw. drei Jahre an ihre Krankenkasse binden (Ausnahme: Sonderkündigungsrecht z. B. wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags).
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