Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB IX
§ 63 SGB IX, Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
- 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI und
- 4. die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 SGB XIV.
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
- 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2. die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 SGB XIV,
- 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und
- 4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) 1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.
Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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