Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 SGB XIV
§ 32 SGB XIV, Psychotherapeutische Frühintervention
(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.
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