Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 109 SGB XIV
§ 109 SGB XIV, Verordnungsermächtigung
Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF, durch Rechtsverordnung 1 , die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren
- 1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
- 2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie
- 3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.
1 Vgl. Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV — EVV.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service