Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 VersAusglG
§ 48 VersAusglG, Allgemeine Übergangsvorschrift
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. 9. 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1. am 1. 9. 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
- 2. nach dem 1. 9. 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. 8. 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. 9. 2010 das ab dem 1. 9. 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
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