Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 14 SVG-KOV-AnpV 2024, Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Die Geldleistung aus § 53 Satz 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung beträgt beim Tod einer Witwe oder eines hinterbliebenen Lebenspartners, die oder der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 2 252 EUR, in allen übrigen Fällen 1 129 EUR.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service