Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.3. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2.3. VVGeneralauftrag, 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Die Krankenkasse stellt die Zahlung mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder bei zu diesem Zeitpunkt andauernder stationärer Behandlung mit Ablauf dieser Behandlung ein, es sei denn, der Krankenkasse liegt eine Mitteilung des UV-Trägers vor, ob und bis wann über diesen Zeitpunkt hinaus Verletztengeld zu zahlen ist. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus kein Verletztengeld zu zahlen, informiert der Unfallversicherungsträger außerdem die leistungsberechtigte Person rechtzeitig über die Einstellung der Verletztengeldzahlung.
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