Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12a AEntG
§ 12a AEntG, Empfehlung von Arbeitsbedingungen
(1) 1 Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. 2 Hat das BMAS bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können 3/4 der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens 4 Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.
(2) 1 Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. 2 Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. 3 Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. 4 Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. 5 Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. 6 Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(3) 1 Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder
- 1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b,
- 2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,
- 3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie
- 4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
(4) 1 Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des BMAS geleitet. 2 Sie sind nicht öffentlich. 3 Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4 Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des BMAS und des BMG zu den Sitzungen hinzu. 5 Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.
(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht,
- 2. der oder die Beauftragte des BMAS und Soziales diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und
- 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Absatz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
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