Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 ASG
§ 25 ASG, Persönliche Vorstellung
(1) 1 Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, sich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit melden oder vorstellen. 2 Die Aufforderung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Verzug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.
(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der Agentur für Arbeit zur Feststellung ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Leistungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erforderlich und üblich sind.
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vorführung einer Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vorzustellen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht folgt.
(4) 1 Für die durch die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. 2 Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, für den Zwischenmeister, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat. 3 Die von der Agentur für Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzulegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz diese Person unverzüglich zu unterrichten.
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