Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 BAföG
§ 29 BAföG, Freibeträge vom Vermögen
(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 EUR, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 EUR,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 EUR,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 EUR.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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