Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 BBG
§ 54 BBG, Einstweiliger Ruhestand
(1) 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
- 2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
- 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
- 4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
- 5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 6. (weggefallen)
- 7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
- 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
- 9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- 11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
- 13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
- 14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Nummer 11 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
Nummer 12 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
Nummer 13 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
Nummer 14 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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