Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 42 EGHGB
Artikel 42 EGHGB
(1) 1 Die §§ 244, 284 Absatz 2 Nummer 2, § 292a Absatz 1 Satz 1, § 313 Absatz 1 Nummer 2 und § 340h Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB in der ab 1. 1. 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. 12. 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Der Jahres- und Konzernabschluss darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. 3 Sofern der Jahresabschluss und der Konzernabschluss nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Absatz 2 Nummer 2, § 292a Absatz 1 Satz 1, § 313 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 340h Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. 4 § 328 Absatz 4 HGB ist letztmals auf das spätestens am 31. 12. 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) 1 Werden der Jahresabschluss und der Konzernabschluss in Euro aufgestellt, ist § 265 Absatz 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. 2 Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. 1. 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach § 268 Absatz 2 HGB.
(3) 1 Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres- und Konzernabschluss in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewiesen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. 2 Stellen Unternehmen den Jahres- und Konzernabschluss nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. 3 Statt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.
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