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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 606 HGB
§ 606 HGB, Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in 2 Jahren:
- 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
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