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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51d HwO
§ 51d HwO
§ 51d eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1) 1 Das BMWK wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln
- 1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
- 2. die Durchführung der Prüfung,
- 3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
- 4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
- 5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
- 6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
- 7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
- 8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
- 9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
- 10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
- 11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
- 12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
- 1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie
- 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das BMWK von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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