Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 JArbSchG
§ 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) 1 Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2 Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
- 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis zu 6 Stunden,
- 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
(2) 1 Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2 Länger als 4 1/2 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
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