Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 KHG
§ 18 KHG, Pflegesatzverfahren
(1) 1 Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. 2 Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. 3 Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. 4 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss widerspricht.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und
- 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
- 2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(3) 1 Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. 2 Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des KHEntgG und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nummer 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. 3 Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das KHEntgG oder die BPflV eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.
Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(4) 1 Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. 2 Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Absatz 5 auch gesondert angerufen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(5) 1 Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. 2 Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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