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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KSVG
§ 6 KSVG, [Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit]
§ 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Absatz 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2 Voraussetzung ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3 Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.
Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(2) 1 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet 3 Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. 3.. 2 Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. 3 Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 4 Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist.
Sätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisherige Sätze 1 und 2 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Zu § 6 siehe RS 1996/01 Ziff. 3.
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