Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SGB II
§ 7 SGB II, Leistungsberechtigte
(1) 1 Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- 2. erwerbsfähig sind,
- 3. hilfebedürftig sind und
- 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten 3 Monate ihres Aufenthalts,
- 2. Ausländerinnen und Ausländer,
- a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
- b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt,
Buchstabe b neugefasst durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 6. 2024).
- und ihre Familienangehörigen,
- 3. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3155).
(2) 1 Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2 Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. 3 Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1. länger als ein Jahr zusammenleben,
- 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) 1 Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2 Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3 Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1. wer voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist oder
- 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Satz 4 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(5) 1 Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2 Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 SGB III bemisst.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
- 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 2 Nummer 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG
- a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
- b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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