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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB III
§ 56 SGB III, Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
- 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
- 2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
- 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(2) 1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2 Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
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