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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 SGB III
§ 95 SGB III, Anspruch
§ 95 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Zu § 95 siehe RS 2007/06.
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