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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 SGB III
§ 105 SGB III, Höhe
§ 105 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 %,
- 2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 %
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