Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 446 SGB III
§ 446 SGB III, Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
§ 446 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(1) 1 Für Personen, die am 31. 12. 2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. 2 Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1 Für Pflegepersonen, die am 31. 12. 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. 1. 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. 2 § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.
Zu § 446 siehe RS 2016/09 Ziff. VI.
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