Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SGB IV
§ 85 SGB IV, Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen
Überschrift neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- 1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
- 2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
- 4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Mio. EUR (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2 Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das BMAS alljährlich bekannt gibt 1 .
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3a) 1 Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 m2 überschreitet und eine Mietdauer von mehr als 10 Jahren fest vereinbart werden soll. 2 Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl. I S. 3108). Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3b) 1 Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
- 1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
- 2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
- 3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3c) 1 Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. 2 Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Baukostenindex ab dem Jahr 2024: 2022 = 147,8 (2015 = 100) (Bekanntmachung vom 2. 5. 2023, BAnz. AT 19. 5. 2023 B5).
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