Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 67 SGB XII
§ 67 SGB XII, Leistungsberechtigte
1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2 Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des SGB VIII und SGB IX gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service