Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 110 SGB XII
§ 110 SGB XII, Umfang der Kostenerstattung
(1) 1 Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. 2 Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) 1 Kosten unter 2 560 EUR, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu 12 Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Absatz 2 Satz 3 nicht zu erstatten. 2 Die Begrenzung auf 2 560 EUR gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service