Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55e SVG
§ 55e SVG, Anwendung des BVersTG
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des BVersTG vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.
§ 55e neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service