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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SVG
§ 63 SVG, Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
(1) Ein Soldat, der
- 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
- 13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
Absatz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) 1 Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1. 150 000 EUR für den Soldaten,
- 2. insgesamt 100 000 EUR im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
- 3. insgesamt 40 000 EUR im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
- 4. insgesamt 20 000 EUR im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Nummer 4 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(4) Das BMVg bestimmt im Einvernehmen mit dem BMI durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
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