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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SVG
§ 70 SVG, Kindererziehungszuschlag
(1) 1 Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2 Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3 § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a SGB VI gelten entsprechend.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(2) 1 Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
- 1. für ein vor dem 1. 1. 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
- 2. für ein nach dem 31. 12. 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
- 1. Tod des Kindes,
- 2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
- 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
- 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB I) gilt § 56 Absatz 2 SGB VI entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) 1 Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2 Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem SGB VI und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b SGB VI als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) 1 Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2 Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
Absatz 8 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
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