Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Versorgung mit [apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Mittel nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V handelt und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen]. Soweit ein Festbetrag festgesetzt ist, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages. . .
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service