Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7.1.1. RS 2016/04
Ziff. 2.7.1.1. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung — Anforderung von GKV-Monatsmeldungen
(1) Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
(2) Die Anforderung erstreckt sich mindestens auf die Kalendermonate, die mit der zu beurteilenden versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt sind.
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