Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.9. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.9. RS 2022/06, Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V
(1) Nach § 192 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange
- - sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden (siehe 2.1.1.1.9.4),
- - Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird (die Besonderheit zum Elterngeld (2.1.1.1.9.1) sowie die nähere Erläuterung zum Krankengeld (2.1.1.1.9.2) sind zu beachten),
- - Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 TFG bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
- - von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
- - Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III bezogen wird.
(2) Zusätzlich bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch während der Schwangerschaft erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften (§ 192 Absatz 2 SGB V).
(3) Solange eine der vorgenannten Tatbestandsalternativen vorliegt, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Versicherten fort. Durch § 192 SGB V werden die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verlängert, demnach kann auch der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbestehen. Werden alle Anspruchsvoraussetzungen erst im Rahmen des Fortbestandes der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erfüllt, kann daher grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld entstehen. Hierbei sind die Ruhenstatbestände (6) zu beachten.
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