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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.4. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.4. RS 2022/06, Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums
(1) Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts (BSG, Urteil vom 25. 6. 1991 — 1/3 RK 6/90 —). Das gilt selbst dann, wenn die Änderung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Das Regelentgelt ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Beispiel 54: Eintritt und Wirksamkeit von Änderungen im Arbeitsverhältnis
Änderungsvertrag vom | 10. 1. |
Änderung wirkt ab | 1. 3. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 15. 2. |
Ergebnis:
Bemessungszeitraum ist der Januar ohne Berücksichtigung des Änderungsvertrages, weil die am 10. 1. beschlossene Änderung erst ab März wirksam wird und die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Änderung eingetreten ist.
(2) Eine Besonderheit gilt beim Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis (siehe 3.1.1.1.1.2.1) und bei einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung (siehe siehe 3.1.3).
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