Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.5. RS 2022/06
Ziff. 3.2.5. RS 2022/06, Teilnehmende an Freiwilligendiensten
(1) Versicherte, die während des Bundesfreiwilligendienstes, freiwilligen sozialen Jahres oder freiwilligen ökologischen Jahres arbeitsunfähig erkranken, erhalten Krankengeld, wenn die Fortzahlung aufgrund der nach § 8 Absatz 1 BFDG oder § 11 JFDG geschlossenen Vereinbarung nach den ersten 6 Wochen der Erkrankung endet. Berechnungsgrundlage ist hierbei analog 3.1.1.1.1.1 der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.
(2) Sind Versicherte kurz nach dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes arbeitsunfähig erkrankt, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend 3.1.1.1.1.2.1 zu verfahren.
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