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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2.1. RS 2022/06
Ziff. 8.2.1. RS 2022/06, Ärztliches Gutachten
(1) Für die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bedarf es eines ärztlichen Gutachtens. Eine bloße Bescheinigung oder ein ärztliches Attest sowie die Feststellung des MD, dass die Voraussetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 SGB V erfüllt sind, reichen nicht aus.
(2) Bei der Bewertung der Erwerbsfähigkeit nach § 51 Absatz 1 SGB V muss die gutachtliche Stellungnahme folgende von der Sozialgerichtsbarkeit aufgestellten Merkmale (BSG, Urteil vom 7. 8. 1991 — 1/3 RK 26/90) enthalten:
- - summarisch die erhobenen Diagnosen/Befunde nach ihrer sozialmedizinischen Bedeutung,
- - die aus den krankheitsbedingten Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten resultierenden Leistungseinschränkungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit/Erwerbstätigkeit,
- - Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Leistungseinschränkung und der Prognose,
(3) Als Basis einer Aufforderung zur Antragstellung bzw. einer nachträglichen Einschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse kommen daher neben einem ausführlichen MD-Gutachten zu § 51 Absatz 1 SGB V auch weitere Gutachten in Frage, wie z. B. Reha-/Rentengutachten der DRV. Weitere Hinweise für eine Überprüfung durch den MD können sich aus z. B. Reha-Entlassungsberichten, Gutachten anderer SV-Träger oder Pflegegutachten ergeben.
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