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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V
§ 39a SGB V, Stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 39a eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Überschrift neugefasst durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728).
(1) 1 Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2 Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem SGB XI zu 95 %. 3 Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 1 nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5 Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6 In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. 7 Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8 Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 9 In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 10 Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11 In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. 12 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 13 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger 2. Halbsatz des Satzes 4 wurde Satz 6. Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Sätze 6 bis 9 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114), bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 10 bis 13. Satz 8 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 10 geändert und Sätze 11 bis 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. 3 Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
- 1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
- 2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.
Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728). Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 2 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114), bisherige Sätze 2 bis 8 wurden Sätze 3 bis 9. Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 7 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 8 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 9 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 10 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 10 bis 12 wurden Sätze 11 bis 13. Satz 12 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 13 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).
1 9 % der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 318,15 EUR.
2 13 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 459,55 EUR.
Zu § 39a siehe RS 2007/02 § 39a SGB V, RS 2009/02.
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